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Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung – FSPersAV

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1( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )

1.
Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1
Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
Anforderungen übertroffen (Ü) = eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft
Anforderungen erfüllt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht
Anforderungen nur teilweise erfüllt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht
Anforderungen nicht erfüllt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht.
1.2

2Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt.
3Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.

4Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der LeistungspunkteBewertungsstufe
100  bis 90,0Ü  (Anforderungen übertroffen)
unter 90,0 bis 70,0E  (Anforderungen erfüllt)
unter 70,0 bis 50,0T  (Anforderungen nur teilweise erfüllt)
unter 50,0 bis  0N  (Anforderungen nicht erfüllt).
1.3
Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.
1.4

6Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.

7Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen).

8Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst.

9Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“ oder „Ü“ müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E“ bewertet sein.

10In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
1.5

11Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen übertroffen“ (Stufe Ü) oder „Anforderungen erfüllt“ (Stufe E) bewertet sind.
12Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden.

13Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.

14Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6

15Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe „Ü“ (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit „Ü“ bewertet sind.
16Anderenfalls wird das Ergebnis mit „E“ (Anforderungen erfüllt) eingestuft.

17Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Prüfung mit „nicht bestanden“ angegeben.
2.

18Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
2.1
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

19Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt.

20Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet.

21Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2

22Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt.
23Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.

24Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der LeistungspunktePrüfungsergebnis
100  bis 70,0Erlaubnisprüfung bestanden
unter 70,0 bis 50,0mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich
unter 50,0 bis  0Erlaubnisprüfung nicht bestanden.
Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit „bestanden“, anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.

26Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt.

27Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden.

28Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.

29Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind.

30Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26